Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.
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InVorG § 6 Unterrichtung der Gemeinde
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Senat) - OVG 2 S 44/21
31. Mai 2022
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OVG 2 S 44/21 | 31. Mai 2022 |