Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

InVorG § 6 Unterrichtung der Gemeinde

Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Senat) - OVG 2 S 44/21
31. Mai 2022
OVG 2 S 44/21 31. Mai 2022