(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
- 1.
der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds, - 2.
der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und - 3.
der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.