Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 3 Abs. 2 aufzunehmen.
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InvZulG 2005 § 4 Gesonderte Feststellung
Investitionszulagengesetz 2005
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III R 31/09
27. September 2012
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III R 31/09 | 27. September 2012 |
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Urteil vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III R 95/08
24. Mai 2012
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III R 95/08 | 24. Mai 2012 |
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 3/08
4. Oktober 2011
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1 BvL 3/08 | 4. Oktober 2011 |
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III B 47/09
29. Juni 2010
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III B 47/09 | 29. Juni 2010 |