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InvZulG 2005 § 4 Gesonderte Feststellung

Investitionszulagengesetz 2005

Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 3 Abs. 2 aufzunehmen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III R 31/09
27. September 2012
III R 31/09 27. September 2012
Urteil vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III R 95/08
24. Mai 2012
III R 95/08 24. Mai 2012
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 3/08
4. Oktober 2011
1 BvL 3/08 4. Oktober 2011
Beschluss vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III B 47/09
29. Juni 2010
III B 47/09 29. Juni 2010