IRG § 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführung der Auslieferung an, sofern nicht der Vollzug eines bestehenden Auslieferungshaftbefehls (§ 17) angeordnet werden kann.

(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen

1.
der Verfolgte,
2.
die Entscheidung, durch welche die Auslieferung bewilligt worden ist, sowie
3.
der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.

(3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ausl 321/15
21. April 2016
1 Ausl 321/15 21. April 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ausl 4/12
14. März 2012
1 Ausl 4/12 14. März 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 Ausl 113/01; 3 Ausl 113/2001
4. Februar 2003
3 Ausl 113/01; 3 Ausl 113/2001 4. Februar 2003
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 Ausl. 113/01; 3 Ausl 113/01
4. Februar 2003
3 Ausl. 113/01; 3 Ausl 113/01 4. Februar 2003