Für die Entscheidung über Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.
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IRG § 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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