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IRG § 77h Verwendung von übermittelten personenbezogenen Daten

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Personenbezogene Daten, die von öffentlichen Stellen anderer Staaten oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen übermittelt wurden, dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, für andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt wurden, nur verwendet werden, wenn die übermittelnde Stelle zuvor zugestimmt hat. § 77d Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Bedingungen für die Verwendung der personenbezogenen Daten, auf die die übermittelnde Stelle hingewiesen hat, sind zu beachten.

(3) Werden personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt, prüft die empfangende Stelle unverzüglich, ob die Daten für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, benötigt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 VAs 494/22
16. März 2023
204 VAs 494/22 16. März 2023
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 Ws 166/20
18. Dezember 2020
1 Ws 166/20 18. Dezember 2020