IRG § 8 Todesstrafe

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.

Referenzen

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 108/18
21. März 2018
2 BvR 108/18 21. März 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 VR 8/17
19. September 2017
1 VR 8/17 19. September 2017