IRG § 83h Spezialität

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen

1.
wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden und
2.
nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

1.
die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist,
2.
die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist,
3.
die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt,
4.
die übergebene Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann, oder
5.
der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat.

(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ausl. 18/20
27. Februar 2020
2 Ausl. 18/20 27. Februar 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 294/16
15. März 2017
2 StR 294/16 15. März 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 162/16
15. Februar 2017
2 StR 162/16 15. Februar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 246/16
16. November 2016
2 StR 246/16 16. November 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 661/15
20. April 2016
1 StR 661/15 20. April 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 529/14
15. April 2015
2 StR 529/14 15. April 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 Ws 14/15
4. März 2015
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 40/15
3. März 2015
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 218/14
25. Juni 2014
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 61/13
12. April 2013
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