Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung zur Vorbereitung einer im ersuchenden Mitgliedstaat zu treffenden Einziehungsentscheidung finden die §§ 91 und 94 bis 96 entsprechende Anwendung.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
IRG § 89 Sicherstellungsmaßnahmen
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.