Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an eine inländische Polizeibehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.
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IRG § 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 47/21
29. April 2021
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2 Ws 47/21 | 29. April 2021 |
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 2/21
29. Januar 2021
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1 Ws 2/21 | 29. Januar 2021 |