IRG § 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von