Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.
IRG § 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.