(Fundstelle: BGBl. I 1997, 221 - 223)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)
a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern
d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)
a)
einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und anwenden
b)
persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen
c)
Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten
d)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen
e)
sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachgerecht verhalten
f)
Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
g)
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
h)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
i)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen
5
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 4 Nr. 5)
a)
Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten unter Beachtung der Normen anfertigen
3
b)
Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten lesen und anwenden
c)
Technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden
6
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 6)
a)
Arbeitsauftrag erfassen
3
b)
Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen
c)
Materialbedarf ermitteln
d)
Werkzeuge festlegen
e)
Arbeitsplatz einrichten
f)
Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren sichern
g)
Arbeitsergebnisse kontrollieren
7
Grundfertigkeiten im Trockenbau (§ 4 Nr. 7)
a)
Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unterscheiden und verarbeiten, Baustoffklassen beachten
5
b)
Befestigungsmittel auswählen
c)
Leichtwände und abgehängte Decken montieren
8
Aufstellen und Prüfen von Arbeitsund Schutzgerüsten (§ 4 Nr. 8)
a)
Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten und abbauen
4
b)
Betriebssicherheit von Arbeitsund Schutzgerüsten prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen
9
Arbeiten mit Kunststoffen (§ 4 Nr. 9)
a)
Kunststoffe klassifizieren, hinsichtlich ihrer Eigenschaften beurteilen und nach Verwendungszweck auswählen
4
b)
Kunststofformteile und -schläuche zuschneiden und bearbeiten sowie durch Kleben und Schweißen verbinden
c)
Kleber verarbeiten
d)
Arbeits- und Umweltschutz beim Verarbeiten von Kunststoffen beachten und Schutzmaßnahmen anwenden
10
Bearbeiten von Blechen (§ 4 Nr. 10)
a)
Stahl und Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer Werkstoffeigenschaften unterscheiden und ihr Korrosionsverhalten beurteilen
4
b)
Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen
c)
Bleche bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken und runden
d)
Werkstücke aus Blech herstellen
e)
Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden
f)
Bleche bearbeiten, insbesondere bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen
14
g)
Formteile aus Blech herstellen
11
Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen (§ 4 Nr. 11)
a)
Dämmstoffe nach ihren für den Anwendungszweck wichtigen Eigenschaften auswählen und verarbeiten
10
b)
Dämmstoffe nach Herstellerangaben lagern
c)
messen und prüfen, insbesondere mit Gliedermaßstab, Bandmaß, Winkel, Schmiege, Taster, Wasserwaage und Schlauchwaage
d)
Meß- und Anreißarbeiten ausführen
e)
Werkzeuge für das Verarbeiten von Dämmstoffen auswählen
f)
Voraussetzungen zum Dämmen nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassen
g)
Dämmstoffe an Rohrleitungen, Behältern, Decken und Wänden befestigen
h)
Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen
10
i)
Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen
12
Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 4 Nr. 12)
a)
Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen
2
b)
Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen
2
13
Ummanteln von Dämmungen (§ 4 Nr. 13)
a)
Werkstoffe für Ummantelungen nach ihren Eigenschaften unterscheiden und nach dem Anwendungszweck auswählen und anwenden
17
b)
Befestigungsmittel passend zur Ummantelung auswählen
c)
Werkstoffe für Ummantelungen sachgerecht lagern
d)
vorgefertigte Bleche unter Berücksichtigung des Schallschutzes montieren
e)
Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen
f)
Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln
g)
Montagestelle vorbereiten
24
h)
Anlagenteile aufmessen, Isometrien lesen
i)
Aufrisse, Abwicklungen und Schablonen herstellen
k)
vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen
l)
Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten
m)
Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen
n)
plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbesondere Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätten
o)
ausgeführte Arbeiten kontrollieren
14
Instandhalten von Werkzeugen und Geräten (§ 4 Nr. 14)
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen
2
b)
Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen