IStGHG § 72 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der Abgabenordnung sinngemäß.

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