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ITFG § 11 Auflösung

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.

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