ITFG § 5 Kreditermächtigung

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von