Die in § 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
ITKTAusbV § 17 Ausbildungsrahmenplan
Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.