(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
-
- 1.
-
der Ausbildungsbetrieb: - 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur, - 1.2
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 1.4
-
Umweltschutz; - 2.
-
Geschäfts- und Leistungsprozesse: - 2.1
-
Leistungserstellung und -verwertung, - 2.2
-
betriebliche Organisation, - 2.3
-
Beschaffung, - 2.4
-
Markt- und Kundenbeziehungen, - 2.5
-
kaufmännische Steuerung und Kontrolle; - 3.
-
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken: - 3.1
-
Informieren und Kommunizieren, - 3.2
-
Planen und Organisieren, - 3.3
-
Teamarbeit; - 4.
-
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte: - 4.1
-
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, - 4.2
-
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme, - 4.3
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Anwendungssoftware, - 4.4
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Netze, Dienste; - 5.
-
Herstellen und Betreuen von Systemlösungen: - 5.1
-
Ist-Analyse und Konzeption, - 5.2
-
Programmiertechniken, - 5.3
-
Installieren und Konfigurieren, - 5.4
-
Datenschutz und Urheberrecht, - 5.5
-
Systempflege; - 6.
-
branchenspezifische Leistungen: - 6.1
-
Geschäftsprozesse, - 6.2
-
Planung, Steuerung und Kontrolle; - 7.
-
Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik: - 7.1
-
Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung, - 7.2
-
Informationsorganisation, - 7.3
-
Personalwirtschaft, - 7.4
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Rechnungswesen und Controlling; - 8.
-
Projektplanung und -durchführung: - 8.1
-
Anforderungsanalyse, - 8.2
-
Konzeption, - 8.3
-
Projektvorbereitung, - 8.4
-
Projektdurchführung; - 9.
-
Beschaffen und Bereitstellen von Systemen: - 9.1
-
Einkauf, - 9.2
-
Auftragsabwicklung, - 9.3
-
Installation und Optimierung, - 9.4
-
Systemverwaltung; - 10.
-
Benutzerberatung und -unterstützung: - 10.1
-
Ergonomie, - 10.2
-
Anwendungsprobleme, - 10.3
-
Einweisen und Schulen.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach Fachbereichen. Dafür ist jeweils einer der nachfolgend genannten Fachbereiche mit den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten branchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse zugrundezulegen:
- 1.
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Industrie, - 2.
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Handel, - 3.
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Banken, - 4.
-
Versicherungen, - 5.
-
Krankenhaus.
(3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse zu Geschäftsprozessen und Kundenbeziehungen in anderen Branchen den Fertigkeiten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6 gleichwertig sind, können auch andere Branchen zugrundegelegt werden.