(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
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in der Berufsausbildung, - 2.
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als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, - 3.
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mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, - 4.
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in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
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für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich - a)
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aus Gefälligkeit, - b)
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auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, - c)
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in Einrichtungen der Jugendhilfe, - d)
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in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden, - 2.
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für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.