Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.
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JArbSchG § 12 Schichtzeit
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Unknown court (5. Senat) - 5 AZR 579/18
11. Dezember 2019
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5 AZR 579/18 | 11. Dezember 2019 |