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JArbSchG § 12 Schichtzeit

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Unknown court (5. Senat) - 5 AZR 579/18
11. Dezember 2019
5 AZR 579/18 11. Dezember 2019