Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
JArbSchG § 15 Fünf-Tage-Woche
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.