(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
- 1.
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mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, - 2.
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in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden, - 3.
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mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
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soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist oder - 2.
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wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben