JArbSchG § 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von