Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
JArbSchG § 43 Freistellung für Untersuchungen
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Referenzen
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