Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

JArbSchG § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von