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JFAngAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten

Der Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte wird staatlich anerkannt.

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