JFAngAusbV § 3 Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
die ausbildende Behörde:
1.1
Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaft innerhalb der Justiz,
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen;
3.
büroorganisatorische Abläufe;
4.
Arbeitsorganisation;
5.
Informationsverarbeitung:
5.1
Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz,
5.2
Textverarbeitung;
6.
Kosten- und Entschädigungsrecht;
7.
fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren:
7.1
Zivilprozeß,
7.2
Zwangsvollstreckung,
7.3
Insolvenzen,
7.4
Ehe- und Familiensachen;
8.
fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
9.
fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
9.1
Grundbuch,
9.2
Nachlaß,
9.3
vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten, Betreuung,
9.4
öffentliche Register.

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