JFAngAusbV § 5 Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Referenzen

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