JFAngAusbV § 9 Aufhebung von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Justizangestellter/Justizangestellte sind nicht mehr anzuwenden.

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