Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Justizangestellter/Justizangestellte sind nicht mehr anzuwenden.
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JFAngAusbV § 9 Aufhebung von Vorschriften
Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
Referenzen
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