(Fundstelle: BGBl. I 1998, 198 - 202)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Die ausbildende Behörde
(§ 3 Nr. 1)
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
1.1
Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaften innerhalb der Justiz
(§ 3 Nr. 1.1)
- a)
-
das ausbildende Gericht als Teil der Rechtsprechung in das verfassungsrechtliche System der Bundesrepublik Deutschland einordnen
- b)
-
ordentliche und besondere Gerichtsbarkeit unterscheiden, sachliche Zuständigkeiten sowie Instanzenzüge erläutern und das ausbildende Gericht mit seinen Aufgaben einordnen
- c)
-
Aufgaben und sachliche Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft erläutern
- d)
-
Personen der Rechtspflege, ihre Rechtsstellung und Aufgaben sowie Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse erläutern
- e)
-
Aufbauorganisation des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaft beschreiben
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen
(§ 3 Nr. 1.2)
- a)
-
Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, beschreiben
- b)
-
die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen und Besonderheiten erläutern
- c)
-
Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung beschreiben, Aufstiegsmöglichkeiten erläutern
- d)
-
arbeits- und dienstrechtliche Stellung der unterschiedlichen Beschäftigtengruppen abgrenzen
- e)
-
für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen beschreiben
- f)
-
Aufgaben der Personalvertretung beschreiben
- g)
-
Aufgaben der für die ausbildende Behörde wichtigen Institutionen und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 1.3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4
Umweltschutz
(§ 3 Nr. 1.4)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen
(§ 3 Nr. 2)
- a)
-
Wirkung von Maßnahmen der Justiz auf die Betroffenen an Beispielen beschreiben
- b)
-
Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden
- c)
-
besondere Situation und Interessen des Bürgers bei der Aufgabenerledigung angemessen berücksichtigen
- d)
-
aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, schriftliche und mündliche Auskünfte erteilen
- e)
-
besondere Sicherheitsbestimmungen der ausbildenden Behörde anwenden
2*)
- f)
-
Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen; Aufgaben kooperativ lösen
- g)
-
über zusätzliche bürgerorientierte Dienstleistungen der ausbildenden Behörde informieren
2*)
3
Büroorganisatorische Abläufe
(§ 3 Nr. 3)
- a)
-
Registraturarbeiten durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten
- b)
-
Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften anwenden
- c)
-
Posteingang und -ausgang bearbeiten
- d)
-
Dateien und Karteien führen
- e)
-
Fristen berechnen, vormerken und überwachen
- f)
-
Schriftstücke fertigen, ausfertigen und beglaubigen
- g)
-
Daten für die Erstellung von Statistiken erheben und weiterleiten
- h)
-
Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen aufnehmen
- i)
-
Zustellungen veranlassen und deren Ausführung überwachen
- k)
-
Zahlungseingänge überwachen
- l)
-
Akteneinsicht gewähren
- m)
-
Protokolle erstellen
8*)
4
Arbeitsorganisation
(§ 3 Nr. 4)
- a)
-
Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen Arbeitsplatz entsprechend gestalten
- b)
-
Arbeitsmittel pflegen und deren Wartung und Instandsetzung veranlassen
- c)
-
Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen
- d)
-
Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen
- e)
-
eigene Tätigkeit in den jeweiligen Verfahrensablauf einordnen
3
- f)
-
Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen der ausbildenden Behörde aufzeigen
- g)
-
eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten
- h)
-
aus betriebswirtschaftlichen Vorgaben Folgerungen für die Arbeitsorganisation ableiten
3
5
Informationsverarbeitung
(§ 3 Nr. 5)
5.1
Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz
(§ 3 Nr. 5.1)
- a)
-
unterschiedliche Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken lösen
- b)
-
Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des beruflichen Einwirkungsbereiches aufzeigen
- c)
-
Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen
- d)
-
die Vorschriften des Datenschutzrechts über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten einhalten
- e)
-
Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern
6
5.2
Textverarbeitung
(§ 3 Nr. 5.2)
- a)
-
Tastschreiben beherrschen
- b)
-
Textverarbeitungsprogramme nutzen
- c)
-
Texte sachlich richtig und normgerecht sowie sprachlich einwandfrei formulieren und gliedern
- d)
-
in der ausbildenden Behörde eingesetzte Aufnahme- und Wiedergabegeräte nutzen
8
6
Kosten- und Entschädigungsrecht
(§ 3 Nr. 6)
- a)
-
Bürger über Zahlungsarten informieren
- b)
-
Vorschriften zur Kostenberechnung anwenden
- c)
-
Kosten einziehen, Vorschüsse rückerstatten
- d)
-
Vorschriften über Zeugen- und Sachverständigenentschädigung anwenden
7
7
Fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren
(§ 3 Nr. 7)
7.1
Zivilprozeß
(§ 3 Nr. 7.1)
in Zivilprozessverfahren mitwirken, insbesondere
- a)
-
Ladungen von Amts wegen vornehmen
- b)
-
Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erteilen
- c)
-
Kosten berechnen
- d)
-
für den Zivilprozeß spezifische Akten und Register führen
15
7.2
Zwangsvollstreckung
(§ 3 Nr. 7.2)
- a)
-
in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen mitwirken, insbesondere Schuldnerverzeichnis führen, Auskünfte erteilen
- b)
-
in Zwangsvollstreckungsverfahren in das unbewegliche Vermögen mitwirken, insbesondere Veröffentlichungen veranlassen
14
7.3
Insolvenzen
(§ 3 Nr. 7.3)
- a)
-
Veröffentlichungen veranlassen
- b)
-
in Insolvenzverfahren mitwirken, insbesondere bei Eintragungen in die Insolvenztabelle
10
7.4
Ehe- und Familiensachen
(§ 3 Nr. 7.4)
in Ehe- und Familiensachen mitwirken, insbesondere
- a)
-
Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigungen erteilen
- b)
-
Kosten berechnen
12
8
Fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
(§ 3 Nr. 8)
in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mitwirken, insbesondere
- a)
-
Auflagen und Weisungen überwachen
- b)
-
Protokolle in der Hauptverhandlung führen
- c)
-
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bescheinigen
- d)
-
Kosten berechnen
16
9
Fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(§ 3 Nr. 9)
9.1
Grundbuch
(§ 3 Nr. 9.1)
in Verfahren des Grundbuchamtes mitwirken, insbesondere
- a)
-
Eintragungen in das Grundbuch vornehmen
- b)
-
Einsicht in Grundbuch und Eigentümerkartei gewähren
- c)
-
Anträge präsentieren
15
9.2
Nachlaß
(§ 3 Nr. 9.2)
in Verfahren vor dem Nachlaßgericht mitwirken, insbesondere
- a)
-
letztwillige Verfügungen verwahren
- b)
-
letztwillige Verfügungen zur Eröffnung entgegennehmen
10
9.3
Vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten, Betreuung
(§ 3 Nr. 9.3)
in Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht und in Betreuungsverfahren, insbesondere bei Anträgen auf Bestellung eines Betreuers, mitwirken
12
9.4
Öffentliche Register
(§ 3 Nr. 9.4)
in Registerverfahren mitwirken, insbesondere
- a)
-
Eintragungen in die Register vornehmen
- b)
-
Veröffentlichungen veranlassen
13
- *)
-
Insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 7.1 und 8 zu vermitteln; können auch in Verbindung mit den laufenden Nummern 7.2 bis 7.4 und der laufenden Nummer 9 vertieft werden.