JGG § 10 Weisungen

Jugendgerichtsgesetz

(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

1.
Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
2.
bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3.
eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
4.
Arbeitsleistungen zu erbringen,
5.
sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
7.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
8.
den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
9.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 131/20
6. Januar 2021
4 RVs 131/20 6. Januar 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 144/18
6. Juni 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 551/17
9. Januar 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 73/17
9. Mai 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 324/16
25. Oktober 2016
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3. März 2016
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Urteil vom Landgericht Bonn - 22 KLs 771 Js 82/15 21/15
18. Dezember 2015
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24. Juni 2015
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