JGG § 108 Zuständigkeit

Jugendgerichtsgesetz

(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.

(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte.

(3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 106 Absatz 3, 4, 7) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 1/20
21. Januar 2020
2 Ws 1/20 21. Januar 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 176/17
11. Juli 2017
3 StR 176/17 11. Juli 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 142/15
8. September 2015
2 ARs 142/15 8. September 2015
Urteil vom Landgericht Rostock (4. Kleine Strafkammer) - 14 Ns 67/07
7. November 2007
14 Ns 67/07 7. November 2007