JGG § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen;

Jugendgerichtsgesetz

(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.

(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.

(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 131/20
6. Januar 2021
4 RVs 131/20 6. Januar 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 324/16
25. Oktober 2016
2 ARs 324/16 25. Oktober 2016
Urteil vom Amtsgericht Bonn - 603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15
24. Juni 2015
603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15 24. Juni 2015
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 10/12
13. Juli 2012
VGH B 10/12 13. Juli 2012