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JGG § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen;

Jugendgerichtsgesetz

(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.

(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.

(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.

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22. Juli 2025
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Urteil vom Landgericht Krefeld - 23 NBs 42/24
24. März 2025
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Urteil vom Amtsgericht Bonn - 601 Ds 104/24
16. Januar 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 308/24
11. Juli 2024
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Beschluss vom Landgericht München II - 1 J Qs 12/23 jug
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 216/23
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