Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.
JGG § 14 Verwarnung
Jugendgerichtsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 24/16
3. März 2016
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3 M 24/16 | 3. März 2016 |