JGG § 14 Verwarnung

Jugendgerichtsgesetz

Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 24/16
3. März 2016
3 M 24/16 3. März 2016