JGG § 26 Widerruf der Strafaussetzung

Jugendgerichtsgesetz

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder
3.
den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen.

(3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Aurich (1. Große Jugendkammer) - 13 Qs 39/19
4. Dezember 2019
13 Qs 39/19 4. Dezember 2019
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 M 53/19
9. Juli 2019
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Beschluss vom Landgericht Passau - Qs 47/18 jug
25. Juni 2018
Qs 47/18 jug 25. Juni 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 396/16
8. November 2016
3 Ws 396/16 8. November 2016
Beschluss vom Landgericht Kiel (2. Große Strafkammer) - 2 Qs 41/14
29. Juli 2014
2 Qs 41/14 29. Juli 2014
Beschluss vom Landgericht Magdeburg (Jugendstrafkammer) - 22 Qs 81/12
11. Dezember 2012
22 Qs 81/12 11. Dezember 2012
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 1048/11
20. Juni 2012
2 BvR 1048/11 20. Juni 2012