JGG § 6 Nebenfolgen

Jugendgerichtsgesetz

(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Trier (1. Große Jugendkammer) - 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns
27. September 2017
8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns 27. September 2017
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1240/16
21. Juli 2017
1 S 1240/16 21. Juli 2017