Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.
JGG § 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
Jugendgerichtsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - AK 24/18, AK 25/18
28. Juni 2018
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AK 24/18, AK 25/18 | 28. Juni 2018 |