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JGG § 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen

Jugendgerichtsgesetz

Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.

Referenzen

  • § 128 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - AK 24/18, AK 25/18
28. Juni 2018
AK 24/18, AK 25/18 28. Juni 2018
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 414/17
29. November 2017
1 Ws 414/17 29. November 2017
Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 48/14, 4 Ws 48/14 - 141 AR 255/14
22. Mai 2014
4 Ws 48/14, 4 Ws 48/14 - 141 AR 255/14 22. Mai 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 86/09
17. März 2009
3 Ws 86/09 17. März 2009
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 369/07
20. Juli 2007
2 Ws 369/07 20. Juli 2007