Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.
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JGG § 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
Jugendgerichtsgesetz
Referenzen
- § 128 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - AK 24/18, AK 25/18
28. Juni 2018
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AK 24/18, AK 25/18 | 28. Juni 2018 |
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Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 414/17
29. November 2017
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1 Ws 414/17 | 29. November 2017 |
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Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 48/14, 4 Ws 48/14 - 141 AR 255/14
22. Mai 2014
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4 Ws 48/14, 4 Ws 48/14 - 141 AR 255/14 | 22. Mai 2014 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 86/09
17. März 2009
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3 Ws 86/09 | 17. März 2009 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 369/07
20. Juli 2007
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2 Ws 369/07 | 20. Juli 2007 |