Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
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JGG § 81a Verfahren und Entscheidung
Jugendgerichtsgesetz
Referenzen
- § 275 1x (nicht zugeordnet)
- JGG § 74 Kosten und Auslagen 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.