JuSchG § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

Jugendschutzgesetz

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.
an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.
durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 B 983/22
16. Juni 2022
7 B 983/22 16. Juni 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 362/21
11. Mai 2022
6 U 362/21 11. Mai 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Bußgeldsachen) - 2 Ss (Bz) 83/12
13. September 2012
2 Ss (Bz) 83/12 13. September 2012
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 2007/10
21. Dezember 2011
1 BvR 2007/10 21. Dezember 2011