Die Kosten schuldet ferner derjenige,
- 1.
dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind, - 2.
der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und - 3.
der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.