(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt nachzuweisen:
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den Namen und die Anschrift des Unternehmens, - 2.
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die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes, - 3.
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die Kaffeemenge, - 4.
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den Ort und Tag der Ausfuhr, - 5.
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eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.
(2) Bei einer Ausfuhr
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im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1), - 2.
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im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach den Artikeln 91, 163 oder Artikel 165 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 97 vom 18.4.1996, S. 38, L 321 vom 12.12.1996, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung oder - 3.
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im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt durch die Verordnung vom 26. April 2007 (BGBl. 2007 II S. 658) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
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eine Ausgangsbestätigung der Abgangs(zoll)stelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht, bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung erteilt wird, sofern sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt, oder - 2.
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eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittland oder Drittgebiet.
(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.