KaffeeStV 2010 § 21 Kleinbetragsregelung

Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.

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