Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen, als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft nach den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden. Werden geschlossene inländische Investmentvermögen als Sondervermögen aufgelegt, gelten die §§ 92 bis 97, 99 bis 102, 104 bis 107 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5 sowie § 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 entsprechend.
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KAGB § 139 Rechtsform
Kapitalanlagegesetzbuch
Referenzen
- KAGB § 92 Sondervermögen 1x
- KAGB § 93 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften 1x
- KAGB § 94 Stimmrechtsausübung 1x
- KAGB § 95 Anteilscheine; Verordnungsermächtigung 1x
- KAGB § 96 Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung 1x
- KAGB § 97 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen 1x
- KAGB § 144 Verwaltung und Anlage 1x
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 116/22
12. September 2023
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5 U 116/22 | 12. September 2023 |