Offene Publikums-AIF müssen nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sein und dürfen nur als Gemischte Investmentvermögen gemäß den §§ 218 und 219, als Sonstige Investmentvermögen gemäß den §§ 220 bis 224, als Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229 oder als Immobilien-Investmentvermögen gemäß den §§ 230 bis 260 oder als Infrastruktur-Investmentvermögen gemäß den §§ 260a bis 260d aufgelegt werden.
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KAGB § 214 Risikomischung, Arten
Kapitalanlagegesetzbuch
Referenzen
- KAGB § 218 Gemischte Investmentvermögen 1x
- KAGB § 219 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen 1x
- KAGB § 220 Sonstige Investmentvermögen 1x
- KAGB § 221 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme 1x
- KAGB § 222 Mikrofinanzinstitute 1x
- KAGB § 223 Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien 1x
- KAGB § 224 Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen 1x
- KAGB § 225 Dach-Hedgefonds 1x
- KAGB § 226 Auskunftsrecht der Bundesanstalt 1x
- KAGB § 227 Rücknahme 1x
- KAGB § 228 Verkaufsprospekt 1x
- KAGB § 229 Anlagebedingungen 1x
- KAGB § 230 Immobilien-Sondervermögen 1x
- KAGB § 231 Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen 1x
- KAGB § 232 Erbbaurechtsbestellung 1x
- KAGB § 233 Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko 1x
- KAGB § 234 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften 1x
- KAGB § 235 Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften 1x
- KAGB § 236 Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer 1x
- KAGB § 237 Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen 1x
- KAGB § 238 Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften 1x
- KAGB § 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung 1x
- KAGB § 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften 1x
- KAGB § 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle 1x
- KAGB § 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts 1x
- KAGB § 243 Risikomischung 1x
- KAGB § 244 Anlaufzeit 1x
- KAGB § 245 Treuhandverhältnis 1x
- KAGB § 246 Verfügungsbeschränkung 1x
- KAGB § 247 Vermögensaufstellung 1x
- KAGB § 248 Sonderregeln für die Bewertung 1x
- KAGB § 249 Sonderregeln für das Bewertungsverfahren 1x
- KAGB § 250 Sonderregeln für den Bewerter 1x
- KAGB § 251 Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung 1x
- KAGB § 252 Ertragsverwendung 1x
- KAGB § 253 Liquiditätsvorschriften 1x
- KAGB § 254 Kreditaufnahme 1x
- KAGB § 255 Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1x
- KAGB § 256 Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen 1x
- KAGB § 257 Aussetzung der Rücknahme 1x
- KAGB § 258 Aussetzung nach Kündigung 1x
- KAGB § 259 Beschlüsse der Anleger 1x
- KAGB § 260 Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen 2x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.