Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

KAGB § 278 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter

Kapitalanlagegesetzbuch

Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.