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KAGB § 285 Anlageobjekte

Kapitalanlagegesetzbuch

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

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