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KAGB § 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung

Kapitalanlagegesetzbuch

(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.

(2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 entsprechend.

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