Bei einem extern verwalteten inländischen kreditvergebenden Spezial-AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, verwaltet wird, für den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich nichts anderes ergibt aus
- 1.
dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer juristischen Person oder - 2.
dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.