Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und der auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte auf diese und auf die auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis der Anteile am Nennkapital verteilt werden.
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KapErhStG § 3 Anschaffungskosten nach Kapitalerhöhung
Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 19/21
26. September 2023
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IX R 19/21 | 26. September 2023 |
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Urteil vom Thüringer Finanzgericht (1. Senat) - 1 K 89/16
16. Juni 2021
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1 K 89/16 | 16. Juni 2021 |
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Urteil vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX R 24/09
9. November 2010
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IX R 24/09 | 9. November 2010 |
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 8 K 335/07
26. Mai 2009
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8 K 335/07 | 26. Mai 2009 |
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 2 K 172/05
26. März 2008
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2 K 172/05 | 26. März 2008 |
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 9 K 227/98
2. März 2007
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9 K 227/98 | 2. März 2007 |