Die Kapitalgesellschaft hat die Erhöhung des Nennkapitals innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Nennkapitals in das Handelsregister dem Finanzamt mitzuteilen und eine Abschrift des Beschlusses über die Erhöhung des Nennkapitals einzureichen.
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KapErhStG § 4 Mitteilung der Erhöhung des Nennkapitals an das Finanzamt
Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 19/21
26. September 2023
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IX R 19/21 | 26. September 2023 |